Allgemeine Verkaufsbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für Lieferungen und Leistungen an den Kunden (im Folgenden: „KUNDE“). Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN finden keine Anwendung; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit einer Bestellung oder in anderen Unterlagen des KUNDEN auf dessen AGB verwiesen wird und BOSCH diese in diesem Fall nicht ausdrücklich ablehnt.
1. Gültigkeit
Sofern nicht ausdrücklich widerrufen, steht das Angebot von BOSCH innerhalb der darin angegebenen Frist zur Annahme offen, oder wenn innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum des Angebots keine Frist angegeben ist. Jede Bestellung ist für BOSCH erst nach einer schriftlichen Bestätigung (einschließlich Fax und E-Mail) oder über ein automatisiertes System, z. B. EDI von BOSCH, verbindlich (die „Auftragsbestätigung“). Ungeachtet des vorstehenden Satzes ist die Leistung von BOSCH davon abhängig, dass keine Hindernisse bestehen, die auf geltende nationale, US-amerikanische, europäische oder internationale Regeln des Außenwirtschaftsrechts zurückzuführen sind oder Embargos oder andere Sanktionen bestehen. Der KUNDE hat alle für Export-, Transport- und Importzwecke erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2. Auftragserfassung – Bestätigung - Stornierung
Nach Eingang der Bestellung des KUNDEN stellt BOSCH die Auftragsbestätigung zur Verfügung, die Informationen über die Produkte, den Preis, etwaige Zuschläge und den voraussichtlichen Liefertermin der in der Bestellung angegebenen Produkte enthält. Es ist dem KUNDEN nicht gestattet, Aufträge oder Auftragszeilen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BOSCH zu stornieren. Kosten im Zusammenhang mit Bestellstornierungen (u.a. handelsübliche oder auftragsfertige Artikel) werden dem KUNDEN in Rechnung gestellt.
3. Preise und Zuschläge;
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, entspricht der Preis der Produkte dem in der veröffentlichten Preisliste von BOSCH angegebenen Preis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und anderer gesetzlicher indirekter Steuern. BOSCH kann die Preisliste ändern und wird jede solche Änderung mitteilen, die hiermit bereits für diesen Zeitpunkt und bedingungslos vom KUNDEN akzeptiert wird.
BOSCH behält sich das Recht vor, Zuschläge, insbesondere eine Kleinauftragsgebühr oder eine Express- (Luft-) Frachtgebühr, für vom KUNDEN angeforderte Dienstleistungen, wie Beschriftung oder Verpackung oder Prüfung, zu berechnen.
Im Falle eines FCA-Versands wird der KUNDE aufgefordert, die Abholung der Produkte aus dem von BOSCH definierten Lager innerhalb von 3 Werktagen nach der Benachrichtigung von BOSCH, dass die Waren zur Abholung bereit sind, zu arrangieren und bereitzustellen. Sendungen mit FCA-Incoterms, die länger als 2 Wochen im Bosch-Lager verbleiben, unterliegen einem festgelegten Zuschlag der Gesamtrechnung pro angefangenem Zeitraum von 4 Wochen, in dem die Produkte im BOSCH-LAGER verbleiben.
Für jede Bestellung wird eine Bearbeitungsgebühr als Prozentsatz des FCA-Verkaufswerts erhoben, wie im Anhang „Jährliche Preisvereinbarung“ angegeben.
Für folgende Verkehrsträger fallen Standardfrachtkosten an:
Gefahrgut im Sinne der EU-Richtlinie für den Landverkehr und der IATA Gefahrgutverordnung.
Sendungen per Luftfracht (auf dem Sockel DAP Bestimmungsort):
Ein bestimmter Prozentsatz des Verkaufswertes, alle Produkte (außer Gefahrgut):
Ein bestimmter Prozentsatz des Verkaufswerts, im Falle von Gefahrgütern
Sendungen per Straßentransport (auf dem Sockel DAP Bestimmungsort):
Ein bestimmter Prozentsatz des Verkaufswerts
Hinweis: Ziele, die mit LKW-Sendungen nicht erreicht werden können, werden per Luftfracht befördert und entsprechende Ladungen erhoben. Siehe für Luftfracht oben.
Versand per Seefracht (auf dem Sockel CIF Bestimmungshafen):
Ein bestimmter Prozentsatz des Verkaufswerts
Pro Bestellung wird eine festgelegte Mindestfrachtgebühr erhoben
Im Falle von DAP-Incoterms vereinbaren die Parteien bestimmte Lager, an die die Waren geliefert werden. Andere Destinationen unterliegen einem im jeweiligen Kaufvertrag zu vereinbarenden Zuschlag. DAP-Sendungen werden von Bosch nur einmal pro Woche auf konsolidierter Basis abgewickelt.
BOSCH behält sich das Recht vor, alle Tarife jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern, um Schwankungen der globalen Transportpreise aufgrund unvorhersehbarer Situationen wie z. B. Terroranschlägen oder Schwankungen der globalen Kraftstoffpreise widerzuspiegeln, die hiermit bereits für diesen Zeitpunkt und bedingungslos vom KUNDEN akzeptiert werden. Es fallen immer alle Ladungen pro Bestellung an.
Entscheidet sich der KUNDE für den FCA-Versand, ist BOSCH der Liefernachweis als Verpflichtung zu übergeben. Unter Liefernachweis ist ein eindeutig identifizierbares Zolldokument zu verstehen, wie Kopien von Zolldokumenten am Bestimmungsort oder Originalkopie von CMR (unterzeichnet vom KUNDEN, Spediteur und BOSCH). BOSCH behält sich das Recht vor, dem KUNDEN eine zusätzliche Gebühr in Höhe des Verkaufswertes in Rechnung zu stellen, wenn Zolldokumente nicht innerhalb von 60 Kalendertagen nach der Ausfuhrzollabfertigung freigegeben und zurückgesandt werden. Diese zusätzliche Gebühr ist in der Anlage „Jährliche Preisvereinbarung“ festgelegt.
4. Dokumente
Alle technischen Informationen in Bezug auf Produkte und deren Wartung bleiben Eigentum von BOSCH und dürfen, sofern sie nicht als Gebrauchsanweisung oder Werbematerial dienen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BOSCH nicht verwendet oder kopiert, reproduziert, übertragen oder an Dritte weitergegeben werden.
Für den Fall, dass der KUNDE eines oder mehrere der in der folgenden (nicht erschöpfenden) Liste genannten Dokumente oder Zertifikate benötigt, berechnet BOSCH Kosten als Dokumentgebühren (pro Auftrag) einschließlich Bearbeitungskosten, die in der Anlage „Jährliche Preisvereinbarung“ aufgeführt sind:
- Ursprungszeugnis bei der Handelskammer
- Legalisierte Dokumente von der Handelskammer
- Legalisierte Dokumente durch Konsulat oder Botschaft
- ICIGI-Inspektion und -Zertifikat
- Separate Packliste
- SASO- oder KUCAS-Zertifikat
- Versicherungsschein
5. Handelsbedingungen
Es gilt die neueste Ausgabe der von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen Incoterms. (Incoterms®2020). Im Allgemeinen ist DAP für inländische Sendungen innerhalb der EU und des EWR obligatorisch, während FCA für den Export in Nicht-EU-Länder verwendet wird.
6. Prüfungen
Die Produkte werden überprüft und, soweit möglich oder gesetzlich vorgeschrieben, vor dem Versand einer Standard-Fabrikprüfung unterzogen. Sofern eine (außerordentliche) Prüfung im Beisein des KUNDEN oder seines Vertreters erforderlich ist, sind diese vom KUNDEN bei Auftragseingang anzugeben und, sofern von BOSCH vereinbart, vor dem Versand vorzunehmen; alle mit solchen außerordentlichen Prüfungen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des KUNDEN. Im Falle einer Verzögerung seitens des KUNDEN bei der Teilnahme an solchen Tests nach einer Frist von vierzehn (14) Tagen, dass die Produkte zur Prüfung bereit sind, werden die Tests in Abwesenheit des KUNDEN durchgeführt und gelten als in seiner Anwesenheit durchgeführt.
7. Lieferung
7.1 Die Produkte werden an den KUNDEN gemäß der jeweiligen Auftragsbestätigung geliefert, in der die für die Bestellung geltende spezifische INCO-Laufzeit angegeben ist, unabhängig davon, ob die Produkte von BOSCH an den KUNDEN geliefert werden sollen (DAP Place Customer oder vom KUNDEN bei BOSCH (FCA BOSCH-STANDORT) abgeholt werden).
Im Falle von Incoterm FCA hat der KUNDE die Produkte innerhalb von 3 Werktagen, nachdem BOSCH dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Produkte bereit sind, bei BOSCH oder an einem anderen von BOSCH vor der Lieferung mitgeteilten Ort (der „Abholort“) abzuholen. Wenn der KUNDE die Produkte nicht entgegennimmt, hat BOSCH das Recht, die Produkte auf Risiko und Kosten des Kunden bis zur Lieferung zu lagern. Die maximale Aufbewahrungsfrist beträgt 30 Kalendertage, nach deren Ablauf die Bestellung nach Ermessen von BOSCH aus dem Speicher gelöscht werden kann.
Es liegt in der finanziellen Verpflichtung des KUNDEN (Bezahlung der Bestellung) und der Verantwortung, BOSCH die Lieferung der Produkte innerhalb von 30 Kalendertagen nach der ersten Auftragsbestätigung zu ermöglichen. Wenn diese Anforderung nicht erfüllt ist, wird die Reservierung der Produkte storniert, was bedeutet, dass eine neue Bestellung und ein neuer Liefertermin nur bestätigt werden, wenn die zuvor genannten Zahlungskriterien erfüllt sind.
7.2 Sofern nicht anders vereinbart, wird SOFTWARE in der in der DOKUMENTATION genannten Ausgabe geliefert oder zum Download zur VERFÜGUNG GESTELLT. Für die Montage der SOFTWARE ist der KUNDE verantwortlich. Wird die SOFTWARE zur Verwendung auf einem Datenträger beigestellt oder auf ZIELHARDWARE vorinstalliert, enthält diese ggf. nicht die in der DOKUMENTATION genannte Ausgabe. Die Lieferverpflichtung von BOSCH wird durch die Bereitstellung der Aktualisierung erfüllt. Der KUNDE ist verpflichtet, die Aktualisierung durchzuführen.
7.3 Verzögert sich die Lieferung durch BOSCH, so hat der KUNDE auf Verlangen von BOSCH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob der KUNDE auf der Lieferung besteht oder ob er seine sonstigen gesetzlichen Rechte gemäß den folgenden Regeln geltend macht:
Bei Lieferverzögerung kann der KUNDE den Vertrag nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen widerrufen, soweit BOSCH die Verzögerung zu vertreten hat.
§ 11 gilt für Schadensersatzansprüche des KUNDEN bei Lieferverzug.
Teillieferungen und entsprechende Rechnungen sind zulässig, es sei denn, dem KUNDEN ist die Annahme nicht zuzumuten.
Der KUNDE darf die Annahme von Lieferungen nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern.
8. Kommerzielle Retouren
BOSCH ist nicht verpflichtet, Rücksendungen von Produkten anzunehmen, es sei denn, es handelt sich um ein Produkt, das defekt ist, Gegenstand eines Rückrufs ist oder vom Kunden nicht in einer Bestellung bestellt wurde. Wenn eine kommerzielle Rücksendung eines Produkts von BOSCH schriftlich mittels einer Rücksendegenehmigung (RMA) vereinbart wird, wird das Produkt gemäß den Anweisungen von BOSCH weitergeleitet; alle zurückgesandten Produkte müssen versichert und vom Kunden im Voraus versandt und in ihrer ungeöffneten Originalverpackung verpackt werden.
Die Berechtigung für jede kommerzielle Rücksendeanfrage gilt für 3 Kalenderwochen (d. h. 21 Tage nach Erhalt der Berechtigungsnummer). Die Produkte müssen wie im Rücksendeformular definiert versandt worden sein. Nach Ablauf dieser Frist verfällt die Berechtigung für die Rücksendung automatisch und die zurückgesandten Produkte werden als nicht berechtigte Rücksendungen behandelt.
Auf Wunsch des Kunden kann BOSCH auch den Rücktransport gegen eine Rücknahmegebühr arrangieren. Alle Transportkosten einschließlich möglicher Steuern und Abgaben werden dem KUNDEN in Rechnung gestellt.
Produktablehnungen durch den Empfänger stellen keine kommerzielle Rückgabe-Berechtigung dar. Abgelehnte Produkte werden als nicht autorisierte Rücksendung behandelt. Nicht autorisierte Rücksendungen sind vom KUNDEN zu bezahlen. Transport, Steuern, Abgaben und alle anderen Kosten, die BOSCH entstehen, werden dem KUNDEN in Rechnung gestellt.
9. Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, z. B. einer Einzelauftragsbestätigung, zahlbar und wird vor dem Versand/Transport auf das Bankkonto von BOSCH überwiesen, sofern zwischen BOSCH und dem KUNDEN nichts anderes vereinbart wurde, z. B. in einem Kaufvertrag oder der Anlage „Jahrespreisvereinbarung“ zu einem Kaufvertrag. In diesem Fall kann BOSCH eine Bankgarantie oder ein unwiderrufliches Akkreditiv verlangen.
Eine Kreditfazilität besteht aus einer verlängerten Zahlungsfrist in Kombination mit einem Kreditlimit, das sich an der nachgewiesenen Glaubwürdigkeit des KUNDEN orientiert. BOSCH kann die vorgenannte Kreditfazilität nach schriftlicher Mitteilung an den KUNDEN kündigen.
Für den Fall, dass der KUNDE für den Wert des Kaufvertrages oder der Einzelauftragsbestätigung nicht zahlungsfähig genug ist, sondern eine verlängerte Zahlungsdauer gewünscht wird, kann dies gegen eine Zahlungssicherheit durch eine Bankzahlungsgarantie oder ein unwiderrufliches Akkreditiv (siehe unten) erfolgen.
• Wird eine Rechnung nicht innerhalb der in Anlage „Jährliche Preisvereinbarung“ vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt, kommt der KUNDE ohne Verpflichtung von BOSCH zu einer Warnung oder Mitteilung in Verzug. Ausstehende oder neue Bestellungen werden für die Lieferung ausgesetzt, bis der KUNDE den vollen fälligen Wert beglichen hat.
- Im Verzugsfall hat der KUNDE Zinsen zu zahlen. Kumuliert mit Verwaltungskosten, mit einem Minimum von 30 Euro pro Vorfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Kommt der KUNDE der nach dem Kaufvertrag mit BOSCH fälligen Zahlung nicht nach oder erwartet BOSCH, dass sie nicht erfüllt wird, oder besteht - vorab oder nach Auftragsbestätigung - der Zweifel, dass die Zahlungsfähigkeit des KUNDEN unzureichend ist, ist BOSCH berechtigt, seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag auszusetzen, bis der KUNDE eine ausreichende Zahlungssicherheit für die Erfüllung des Kaufvertrags geleistet hat.
- BOSCH hat das Recht, Zahlungen auf die älteste ausstehende Forderung anzurechnen.
- Kommt der KUNDE in Zahlungsverzug, hat BOSCH das Recht, die sofortige Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu verlangen, die fällig und sicher sind. Darüber hinaus hat BOSCH dann auch das Recht, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Dieses Recht ist durch Zahlungsaufschub nicht ausgeschlossen.
- Der KUNDE ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen und zur Zurückbehaltung von Zahlungen nur insoweit berechtigt, als Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder nach Rechtshängigkeit entscheidungsreif sind.
Bankzahlungsgarantie
Die Erfüllung der Verpflichtung des Unternehmens in Bezug auf das Einkaufsvolumen, wie in Anhang "Jährliche Preisvereinbarung" angegeben, wird durch eine Bankzahlungsgarantie durch eine erstklassige Bank innerhalb der Europäischen Union gesichert, die das Unternehmen spätestens 10 Tage nach dem Tag der Unterzeichnung der Verkaufsvereinbarung (und/oder des spezifischen Verkaufsauftrags) an Bosch liefert. Die Gültigkeit der Bankzahlungsgarantie muss um die gesamte Laufzeit des Verkaufsvertrags (und/oder des spezifischen Verkaufsauftrags) plus 3 Monate verlängert werden.
Unwiderrufliches Akkreditiv
Für die Erfüllung der Verpflichtung des Unternehmens in Bezug auf einen bestimmten Kundenauftrag oder eine bestimmte Projektvereinbarung muss das Unternehmen innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach Bestätigung dieses bestimmten Kundenauftrags oder dieser bestimmten Projektvereinbarung ein nicht übertragbares und unwiderrufliches Akkreditiv zugunsten von Bosch vorlegen, das von einer erstklassigen Bank ausgestellt wird, auf die die geltenden einheitlichen Gepflogenheiten für Dokumentenkredite der Internationalen Handelskammer in Paris Anwendung finden. Das Unternehmen zahlt, sofern nicht anders vereinbart, alle hierunter fälligen Beträge in der vereinbarten Währung an Bosch. Das Akkreditiv ist in bar zu zahlen und trägt die Konformation einer Bank innerhalb der Europäischen Union, die für Bosch akzeptabel ist. Wenn der Liefertermin innerhalb der zuvor genannten Frist von einundzwanzig (21) Tagen liegt, hat das Akkreditiv eine Mindestgültigkeit, die der Lieferfrist entspricht, und wird auf Anfrage von Bosch verlängert. Für den Fall, dass Teillieferungen vereinbart wurden, sieht das Akkreditiv anteilige Zahlungen vor.
10. Mängel
10.1 Ansprüche wegen Mängeln werden (gemäß den örtlichen gesetzlichen Anforderungen) ab dem Lieferdatum des Produkts (Datum des Gefahrenübergangs gemäß der geltenden INCO-Laufzeit) rechtzeitig beschränkt. Die vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit nach zwingendem Recht längere Fristen vorgeschrieben sind.
10.2 Maßgeblich für die QUALITÄT DES PRODUKTES ist allein die von BOSCH vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellte oder in einem gesonderten Dokument (z.B. in der DOKUMENTATION oder Katalog) vereinbarte Beschreibung des PRODUKTES. Dies umfasst insbesondere seine IT-Leistungsmerkmale. Die darin enthaltenen Angaben sind ausschließlich als Leistungsbeschreibungen und nicht als Garantien zu verstehen. Eine Garantie wird nur gegeben, wenn sie von BOSCH vor Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich als solche Bezeichnung wurde. Eine weitere Qualität ist nicht geschuldet und ergibt sich insbesondere auch nicht aus öffentlichen Äußerungen oder Werbung von Vertriebspartnern von BOSCH. BOSCH ist nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die über die Mängelhaftung hinausgehen.
10.3 Als Qualitätsmängel gelten nicht:
- Natürliche Abnutzung;
- Beschaffenheit des PRODUKTS oder Beschädigung des PRODUKTS nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Handhabung, Speicher oder Montage oder Nichteinhaltung von Montage- und Handhabungsvorschriften oder übermäßiger Belastung oder Verwendung oder ungeeigneter Betriebsmittel, Inbetriebnahme oder Wartung;
- Eigenschaften des PRODUKTS oder Schäden, die durch höhere Gewalt, besondere äußere Einflüsse, die nicht im Vertrag vorgesehen sind, oder durch die Verwendung des PRODUKTS außerhalb der im Vertrag vorgesehenen Verwendung oder der üblichen Verwendung und im Falle von SOFTWARE durch Viruskontamination verursacht wurden;
- Änderungen am PRODUKT durch den KUNDEN oder sonstige Dritte, es sei denn, der Mangel steht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Änderung;
- Fehler in der SOFTWARE, die durch Anwendungsfehler des KUNDEN verursacht wurden und die bei sorgfältiger Abfrage der DOKUMENTATION hätten vermieden werden können;
- Fehler, die darauf beruhen, dass die SOFTWARE in einer anderen als der von BOSCH geprüften Betriebsumgebung oder aufgrund von Fehlern in der ZIELHARDWARE, dem Betriebssystem oder der Software anderer Hersteller verwendet wird.
10.4 Tritt während der Verjährungsfrist ein Qualitätsmangel auf, kann BOSCH den Mangel nach eigenem Ermessen durch Mangelbeseitigung oder Lieferung eines mangelfreien PRODUKTES beheben.
Ein Mangel der SOFTWARE kann nach Wahl von BOSCH durch Update/Patch/Bug-Fix/Upgrade oder durch Angabe einer Umgehungslösung behoben werden; letztere nur, soweit dies unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Mangels und der Umstände der angegebenen Umgehungslösung für den KUNDEN zumutbar ist. Ziffer 7.2 gilt entsprechend.
Wenn BOSCH Endbenutzern eine freiwillige Produktgarantie gewährt, werden der Garantiezeitraum und die damit verbundenen Bedingungen in einer Produktgarantieerklärung beschrieben, die unter www.BOSCHSecurity.com unter den Service-Seiten verfügbar ist.
10.5 Reklamationen wegen irrtümlicher Versendung und/oder offensichtlicher Schäden müssen innerhalb einer unangemessenen Verzögerung, in jedem Fall jedoch nicht später als 7 Werktage nach Erhalt der Produkte durch den KUNDEN schriftlich erfolgen. Sonstige Mängel hat der KUNDE nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Maßgebend ist immer das Datum des Eingangs der Reklamationsmitteilung bei BOSCH. Die Reklamationsmitteilung muss eine Beschreibung des Mangels und/oder, im Falle von SOFTWARE, den Zeitpunkt des Auftretens des Mangels und die detaillierten Umstände enthalten. Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt wird.
11. Haftung
BOSCH haftet auf Schadensersatz und Ersatz missbräuchlicher Aufwendungen (im Folgenden Kompensation genannt) wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nur bei
- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von BOSCH;
- Im Falle einer vorsätzlichen tödlichen Verletzung, Körperverletzung oder Verletzung;
- wegen Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie;
- bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; solche Vertragspflichten gelten als wesentlich, die bei Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglichen und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrauen darf;
- aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; oder
- wegen sonstiger zwingender Haftung.
- Aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung gemäß den geltenden Produkthaftungsvorschriften, Produkthaftung im Sinne der Produkthaftung gemäß der europäischen Richtlinie über fehlerhafte Produkte.
Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es handelt sich um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder wegen tödlicher Verletzung, Körperverletzung oder Gesundheitsverletzung oder wegen Übernahme einer Qualitätsgarantie. Die Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens, der auf Pflichtverletzungen von BOSCH beruht, entspricht der Höhe der vom KUNDEN im Rahmen des betroffenen Auftrages gezahlten Vergütung, übersteigt jedoch nicht EUR 400.000.
Die Haftung für Schäden, die über die in dieser Ziffer 11 geregelte hinausgehen, ist unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden in contrahendo (Verschulden aus Vertragsschluss), wegen sonstiger Pflichtverletzungen und für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
Soweit eine Schadensersatzhaftung gegenüber BOSCH ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung der einrastenden Mitarbeiter, Vertreter und der von BOSCH mit der Erfüllung von Pflichten beauftragten Personen von BOSCH.
Mit den vorgenannten Urteilen ist keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des KUNDEN verbunden.
Ungeachtet der in diesem Abschnitt getroffenen Vereinbarungen ist die maximale Haftung VON BOSCH im Rahmen des Kaufvertrags auf den Wert der Bestellung beschränkt.
Bei SOFTWARE haftet BOSCH insbesondere nicht für SCHÄDEN, die dem KUNDEN durch unsachgemäße Bedienung oder nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Bauform entstehen.
12. Vertraulichkeit
Der KUNDE verpflichtet sich, alle Informationen über die technischen, kommerziellen und finanziellen Daten in Bezug auf die Produkte, einschließlich, ohne Einschränkung, Software, falls zutreffend, und vertrauliche Daten des Bosch-Geschäfts und des Vertrags (zusammen "Vertrauliche Informationen"), die dem KUNDEN zur Kenntnis gelangen können, jederzeit streng vertraulich zu behandeln und wird BOSCH auf erstes Anfordern unverzüglich alle materiellen vertraulichen Informationen zurückgeben. Der KUNDE verpflichtet sich, (i) vertrauliche Informationen nur in dem Umfang zu verwenden, der zur Umsetzung der Vereinbarung erforderlich ist, und (ii) alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um eine unbefugte Verwendung oder Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Personen und/oder Dritten zu verhindern, gegenüber denen eine solche Offenlegung zur Umsetzung der Vereinbarung nicht erforderlich ist.
13. Exportkontrolle
Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Leistungshindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Exportkontrollvorschriften, insbesondere Embargos oder sonstiger Sanktionen, bestehen. Der KUNDE verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Export und Versand erforderlich sind. Verzögerungen durch Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren machen Termine und Liefertermine unanwendbar. Erforderlichenfalls werden Zulassungen nicht erteilt oder sind Lieferung und Leistung nicht zulassungsfähig, gilt der Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
BOSCH hat das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn eine solche Kündigung für BOSCH zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist. In einem solchen Kündigungsfall ist der KUNDE von der Geltendmachung eines Schadens oder sonstiger Rechte wegen der Kündigung ausgeschlossen.
Bei der Weitergabe der von BOSCH gelieferten Produkte (Hardware und/oder Software und/oder Technologie und der jeweiligen Dokumente, unabhängig von der Art und Weise, in der sie zur Verfügung gestellt werden) und der von BOSCH erbrachten Arbeiten und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung aller Art) an Dritte hat der KUNDE die jeweils geltenden Bestimmungen des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.
14. Kündigungsrecht
14.1 Bei vertragswidrigem Verhalten des KUNDEN, insbesondere bei Zahlungsverzug, hat Bosch unbeschadet sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Rechte das Recht, den Vertrag nach Absendung einer Verzugsanzeige mit angemessener Frist zur Behebung des Verzugs zu kündigen.
14.2 BOSCH hat das Recht, den Vertrag ohne Gewährung einer Frist zur Behebung des Verzugs zu kündigen, wenn der KUNDE seine Zahlungen einstellt oder wenn der Kunde oder ein Dritter über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren zur Schuldenbegleichung beantragt. Bosch ist auch berechtigt, den Vertrag ohne Gewährung einer Frist zur Behebung des Verzugs zu kündigen, wenn;
- Die Vermögenslage der Gesellschaft sich wesentlich verschlechtern sollte oder zu verschlechtern droht und dadurch die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber Bosch gefährdet wird, oder
- Wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist
14.3 Nach Erklärung einer solchen Kündigung hat der KUNDE den Vertretern von BOSCH unverzüglich Zugang zu den Produkten zu gewähren, an denen BOSCH das Eigentum behalten hat, und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Benachrichtigung kann BOSCH die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte auch anderweitig verkaufen, um fällige Ansprüche gegen das Unternehmen zu befriedigen. Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die Bestimmungen dieser Ziffer 14 nicht eingeschränkt.
14.4 Der KUNDE wird sämtliche Datenträger, Kopien der SOFTWARE einschließlich der Sicherungskopien gemäß § 23.2 sowie die zur Nutzung überlassene DOKUMENTATION löschen oder vernichten und dies BOSCH auf Verlangen schriftlich bestätigen.
15. Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt (wie nachstehend definiert) hat die Partei, die dadurch verzögert oder beschädigt wird, die andere Partei so schnell wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen nach Beginn einer solchen höheren Gewalt, unter Angabe der Art der höheren Gewalt sowie der geschätzten Dauer davon zu informieren.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt oder auf sonstige von BOSCH nicht zu vertretende Störungen zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen.
Für den Fall, dass die Situation höherer Gewalt länger als sechzig (60) Tage andauert oder voraussichtlich länger als sechzig (60) Tage andauern wird, ist die betroffene Partei berechtigt, diesen Vertrag durch einfache schriftliche Mitteilung zu kündigen, ohne dass der anderen Partei ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Andernfalls werden die Rechte und Pflichten der Parteien ausgesetzt, bis sie von den Parteien schriftlich erneuert werden.
Unter höherer Gewalt sind Schäden oder Verzögerungen zu verstehen, die durch höhere Gewalt verursacht werden, die natürliche Phänomene bedeuten, wie Erdbeben und Überschwemmungen, Brände, Handlungen oder Vorschriften oder Verordnungen einer Regierung (de facto oder de jure), einschließlich derjenigen, die Unterlieferanten betreffen, terroristische Anschläge und Handlungen, Unruhen, Kriege, Epidemien, Pandemien, Schiffswracks, Import- und Exportbeschränkungen, Aussperrungen, Beschränkungen der Energieversorgung oder andere Ursachen, ob ähnlich oder unähnlich den oben genannten, unvorhersehbar und außerhalb der angemessenen Steuerung der Parteien und die die vollständige oder teilweise Erfüllung einer Verpflichtung aus dieser Vereinbarung oder Bestellung verhindern. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die BOSCH oder seine Unterlieferanten betreffen. Dazu gehören auch Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Rohstoffen sowie unzureichende oder verspätete Lieferungen durch Lieferanten aufgrund höherer Gewalt.
16. Eigentumsvorbehalt
16.1 BOSCH behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche vor, die BOSCH aufgrund der Geschäftsbeziehung jetzt und in Zukunft zustehen.
16.2 Soweit an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der KUNDE diese rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen.
17. Geistiges Eigentum
17.1 BOSCH haftet nicht für Ansprüche, die sich aus einer (angeblichen) Verletzung von geistigen oder gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden: „IPR“) ergeben, wenn das IPR dem KUNDEN, einem Unternehmen, an dem der KUNDE direkt oder indirekt die Mehrheit der Aktien oder Stimmrechte hält, oder einem Unternehmen, das direkt oder indirekt die Mehrheit der Aktien oder Stimmrechte am KUNDEN hält, gehört oder gehörte.
17.2 BOSCH haftet nicht für Ansprüche aus einer (behaupteten) Verletzung von Schutzrechten Dritter, es sei denn, mindestens ein Schutzrecht der Schutzrechtsfamilie wurde entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der folgenden Länder veröffentlicht: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder den USA.
17.3 Der KUNDE hat BOSCH unverzüglich über (behauptete) Verletzungen von Schutzrechten und über insoweit bekannt werdende Verletzungsrisiken zu unterrichten und BOSCH auf Verlangen – soweit möglich – die Führung des Rechtsstreits (auch außergerichtlicher Verfahren) zu gestatten.
17.4 BOSCH ist berechtigt, nach eigenem Ermessen ein Nutzungsrecht an einem ein Schutzrecht verletzenden Produkt zu erwirken, es so zu ändern, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt oder es durch ein gleichwertiges Ersatzprodukt zu ersetzen, das das Schutzrecht nicht mehr verletzt. Ist dies unter angemessenen Bedingungen oder innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, stehen dem KUNDEN – soweit der KUNDE eine Änderung durch BOSCH zugelassen hat – die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Vorbehaltlich der vorgenannten Voraussetzungen steht auch BOSCH ein Rücktrittsrecht zu. Regressansprüche des KUNDEN gegen BOSCH bestehen nur insoweit, als der KUNDE mit seinem Kunden keine Vereinbarungen getroffen hat, die weiter gehen als gesetzliche Mängelansprüche, etwa Beherbergungsverträge. BOSCH behält sich vor, die Klage nach Maßgabe des Satzes 1 dieser Ziffer 18.4 auch dann selbst durchzuführen, wenn die Verletzung des Schutzrechts nicht rechtskräftig rechtskräftig festgestellt oder von BOSCH anerkannt worden ist.
17.5 Ansprüche des KUNDEN sind ausgeschlossen, soweit der KUNDE die Verletzung der Schutzrechte zu vertreten hat oder der KUNDE BOSCH bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter nicht in zumutbarem Umfang unterstützt hat.
17.6 Ansprüche des KUNDEN sind auch ausgeschlossen, wenn die Produkte gemäß den Spezifikationen oder Anweisungen des KUNDEN hergestellt wurden oder wenn die (angebliche) Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums aus der Verwendung in Verbindung mit einem anderen Produkt resultiert, das nicht von BOSCH stammt, oder wenn die Produkte in einer Weise verwendet werden, die BOSCH nicht vorhersehen konnte.
17.7 Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen verjähren in einem Zeitraum von 12 Monaten ab Zustellungsdatum.
17.8 Die Schadenersatzpflicht bei Schutzrechtsverletzungen richtet sich im Übrigen nach Ziffer 11.
17.9 § 11 gilt entsprechend für die Verjährung von Ansprüchen, die auf einer Verletzung von Rechten des geistigen EIGENTUMS beruhen.
18. Reverse Engineering
18.1. Ohne vorherige Zustimmung von BOSCH darf der KUNDE keine Beobachtung, Untersuchung, Rückentwicklung oder Prüfung (sog. Reverse Engineering) eines zur Verwendung durch BOSCH bereitgestellten PRODUKTS vornehmen.
18.2. Ergänzend zu Ziff. 18.1. ist der KUNDE in Bezug auf SOFTWARE vorbehaltlich Ziff. 22.1 nicht berechtigt, dessen Programmcode von Teilen davon zu bearbeiten, zu ändern, rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder den Quellcode anderweitig festzulegen oder von der SOFTWARE abgeleitete Werke zu erstellen. Die zwingenden, zwingenden Bestimmungen der § § 69d, 69e UrhG bleiben hiervon unberührt.
19. Datennutzung und Datenschutz
19.1. BOSCH ist berechtigt, soweit gesetzlich zulässig, alle vom KUNDEN im Zusammenhang mit der SOFTWARE beigesteuerten und erstellten Informationen, mit Ausnahme personenbezogener Daten, über den Vertragszweck hinaus für beliebige Zwecke, wie beispielsweise statistische, analytische und interne Zwecke, zu speichern, zu nutzen, zu übertragen und/oder zu verwerten. Dieses Recht ist unbeschränkt und unwiderruflich.
19.2. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, beachtet BOSCH die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
Zusätzliche Bedingungen für SOFTWARE
20. Begriffsbestimmungen
20.1. DOKUMENTATION: Alle Informationen, die notwendig sind, um mit der SOFTWARE in Übereinstimmung mit der vorgesehenen Bauform arbeiten zu können.
20.2. Foss: Freie und Open-Source-Software und SOFTWARE von Drittanbietern unter einer gebührenfreien Lizenz.
20.3. VERTRAULICHE INFORMATIONEN: Informationen gemäß § 2 Nr. 1 GeschGehG.
20.4. LIZENZTYP: Legt den Umfang der SOFTWAREVERWENDUNG und die Anzahl der Benutzer fest. BOSCH unterscheidet folgende LIZENZTYPEN:
- Einzel-/Arbeitsplatzlizenz: Die SOFTWARE kann auf einem einzigen Zielhardwaregerät verwendet werden.
- Volumen-/Mehrfach-/Mehrfachlizenzen: eine bestimmte Anzahl von Einzellizenzen.
- Netzwerk/Server/Kopie oder Floating-Lizenz: Die SOFTWARE kann auf einem Netzwerkserver und/oder auf einer beliebigen Anzahl von Zielhardwaregeräten montiert werden, die in die lokale Vernetzung integriert sind. In diesem Fall darf die SOFTWARE nur auf einer bestimmten Anzahl von Zielhardwaregeräten und/oder Bedienplätzen gleichzeitig verwendet werden.
- Unternehmenslizenz: Die SOFTWARE darf in den vereinbarten Niederlassungen des Unternehmens des KUNDEN verwendet werden.
20.5. LIZENZUNTERDECKUNG: Nutzung der SOFTWARE über das vereinbarte Nutzungsrecht hinaus.
20.6. PRODUKT: WAREN und/oder SOFTWARE.
20.7. SCHADENERSATZ: Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB.
20.8. SCHUTZRECHT: Gewerbliches SCHUTZRECHT oder Urheberrecht Dritter.
20.9. SOFTWARE: Entweder eigenständige Software, die im Lieferumfang von BOSCH enthalten ist, oder Software, die auf WAREN oder ZIELHARDWARE aufblitzt.
20.10. WARE: im Lieferumfang von BOSCH enthaltene Liefergegenstände.
20.11. ZIELHARDWARE: WARE oder ein Kundengerät, auf dem die SOFTWARE installiert ist
21. Gegenstand der Lizenz/SOFTWARE
21.1. Die Beschreibung der SOFTWARE erfolgt in der DOKUMENTATION, die dem KUNDEN auf Anfrage vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wird.
21.2. Die SOFTWARE umfasst, soweit möglich, den ausführbaren Programmcode und die entsprechende DOKUMENTATION in elektronischer Form sowie Installationsanweisungen, sofern sich die SOFTWARE NICHT SELBST installiert. Vorbehaltlich § 22.1 ist der Quellcode nicht Vertragsgegenstand.
21.3 Sofern nicht anders vereinbart, wird SOFTWARE in der in der DOKUMENTATION genannten Ausgabe geliefert oder zum Download zur VERFÜGUNG GESTELLT. Für die Montage der SOFTWARE ist der KUNDE verantwortlich. Wird die SOFTWARE zur Verwendung auf einem Datenträger beigestellt oder auf ZIELHARDWARE vorinstalliert, enthält diese ggf. nicht die in der DOKUMENTATION genannte Ausgabe. Die Lieferverpflichtung von BOSCH wird durch die Bereitstellung der Aktualisierung erfüllt. Der KUNDE ist verpflichtet, die Aktualisierung durchzuführen.
21.4 Die gelieferten Produkte enthalten möglicherweise nicht die neueste Firmware-Ausgabe. Um die bestmögliche Funktionsfähigkeit, Kompatibilität, Leistung und Sicherheit zu gewährleisten, verpflichtet sich der Kunde, die gelieferten Produkte vor der Inbetriebnahme auf die neueste Firmware-Ausgabe zu überprüfen und zu aktualisieren. Befolgen Sie dazu bitte die Anweisungen in der Bedienungsanleitung. BOSCH übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass gelieferte Produkte mit veralteter Firmware in Bedienung genommen wurden.
22. FOSS
22.1. Die SOFTWARE kann Foss enthalten. Dem KUNDEN wird bei Lieferung der SOFTWARE eine aktuelle Liste der enthaltenen Foss und der entsprechenden gültigen FOSS-Lizenzbedingungen zur Verfügung gestellt. Wenn die SOFTWARE eine FOSS-Komponente enthält, unterliegt der Umgang des KUNDEN mit dieser FOSS-Komponente in erster Linie der entsprechenden FOSS-Lizenz, mit Vorrang vor etwaigen widersprüchlichen Lizenzbedingungen des angebotenen Produkts oder der zugehörigen Software, zu deren Einhaltung sich der KUNDE verpflichtet. Einige Foss erfordern möglicherweise eine Erfüllung, die über die reinen bereitgestellten Informationen hinausgeht. In einem solchen Fall sind der Kunde des Kunden und/oder der KUNDE berechtigt, diese zusätzliche Open-Source-Erfüllung vom KUNDEN zu verlangen. Auf Anfrage wird BOSCH dem KUNDEN diese zusätzliche Open-Source-Erfüllung gemäß 22.4 zur Verfügung stellen.
Die Rechte aus den FOSS-Lizenzen werden dem KUNDEN eingeräumt, und für den Fall, dass Sie eine Kopie des Produkts an eine andere Partei weitergeben, gelten die Bedingungen der jeweiligen FOSS-Lizenzen für den Vertrieb der enthaltenen FOSS-Lizenzen (in einigen Fällen stellt die FOSS-Lizenz eine direkte Berechtigung des Autors/Lizenzgebers der FOSS-Lizenzen an den Dritten bereit). Für viele Foss Lizenzen kann BOSCH selbst diese Rechte für den KUNDEN weder einräumen noch erwerben. Die jeweils gültigen Foss Lizenzen sind auf der Internetadresse des Anbieters des Foss abrufbar oder werden auf Anfrage von BOSCH zur Verfügung gestellt.
22.2. BOSCH behält sich vor, im Zuge von Aktualisierungen (einschließlich Updates, Upgrades, bzw. Patches oder Bugfixes) oder einer neuen Ausgabe neue oder aktualisierte Foss in die SOFTWARE einzuführen. Die entsprechende (n) Foss Lizenz(en) wird (werden) mit der Lieferung der Aktualisierung zur Verfügung gestellt. Im Übrigen gilt Ziff. 21.1. entsprechend.
22.3. Das in der SOFTWARE enthaltene Foss hat keinen Einfluss auf den Verkaufspreis der SOFTWARE und wird daher ohne Lizenzgebühr oder sonstige finanzielle Kompensation zur Verfügung gestellt.
22.4. Über die Erfüllung der eigenen Lizenzverpflichtungen aus dem enthaltenen Foss hinaus erbringt BOSCH keine Supportleistungen, die der Erfüllung der Lizenzverpflichtungen des Kunden aus dem enthaltenen Foss dienen.
22.5. Sofern Softwareprodukte auch von Drittanbietern zur Verfügung gestellt werden und diese nicht als Foss anzusehen sind, behält sich BOSCH vor, diese vorbehaltlich der entsprechenden Exklusivbedingungen des Drittanbieters zu übertragen. Diese Softwareprodukte dürfen nur in Verbindung mit dem PRODUKT VERWENDET WERDEN.
23. Nutzungsrechte
23.1. Mit der Lieferung der SOFTWARE erhält der KUNDE das nicht ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht, die SOFTWARE entsprechend der jeweiligen LIZENZART und unter Einhaltung der Vorgaben der DOKUMENTATION gemäß dieser AGB zu nutzen. Die Nutzung ist nur in den vereinbarten Bestimmungsländern gestattet. Im Sinne einer ausdrücklichen Vereinbarung ist dies das Land, in dem der KUNDE seinen Verwaltungssitz hat.
23.2. Der KUNDE darf Sicherungskopien der SOFTWARE in dem in § 69d Abs. 2 UrhG genannten Umfang anfertigen und verwenden. Sicherungskopien sind als solche zu kennzeichnen und soweit möglich mit dem Urheberrechtsvermerk der ORIGINALSOFTWARE zu versehen. Der KUNDE ist auch hinsichtlich der Verwendung der Sicherungskopie an diese AGB gebunden.
23.3. Der KUNDE darf nur Dritte mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß § 22.2 beauftragen, die keine Konkurrenten von BOSCH sind, es sei denn, der KUNDE weist nach, dass die Gefahr der Weitergabe einrastender VERTRAULICHER INFORMATIONEN von BOSCH ausgeschlossen ist.
23.4. Sofern BOSCH dem KUNDEN Updates (einschließlich Upgrades, Updates und/oder Patches oder Bugfixes) und/oder eine neue Ausgabe der SOFTWARE zur Verfügung stellt, unterliegen auch diese den Bedingungen dieser AGB, soweit sie nicht Bestandteil einer gesonderten Vereinbarung sind. Mit der Montage der neuen SOFTWAREAUSGABE enden die Rechte des KUNDEN an der Vorgängerausgabe nach einer Übergangsphase von einem Monat. Für den Fall der Rückgabe der SOFTWARE gilt § 14.4.
23.5. Der KUNDE darf keine Unterlizenzen erteilen. Der KUNDE kann das eingeräumte Nutzungsrecht jedoch unter Einstellung der eigenen Nutzung unter Erfüllung der folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:
- Wurde die SOFTWARE zusammen mit einem ZIELHARDWAREGERÄT erworben, darf die SOFTWARE nur zur Verwendung in Verbindung mit dieser ZIELHARDWARE an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt für Floating-Lizenzen (§ 27.4iii) mit der Maßgabe, dass diese vom KUNDEN nur dann an Dritte übertragen werden dürfen, wenn sie insgesamt und ggf. zusammen mit jedem Ziel-Hardwaregerät, auf dem die SOFTWARE genutzt werden darf, übertragen werden.
- Der KUNDE stellt sicher, dass dem Dritten keine weiteren Nutzungsrechte an der SOFTWARE eingeräumt werden, als ihm nach diesen AGB zustehen und dass dem Dritten zumindest die sich aus diesen AGB ergebenden Pflichten in Bezug auf die SOFTWARE auferlegt werden. Im Falle der Übertragung eines Nutzungsrechts auf einen Dritten ist der KUNDE verpflichtet, alle dem KUNDEN überlassenen oder von ihm erstellten Kopien an den Dritten herauszugeben oder zu löschen. Überträgt der KUNDE sein Nutzungsrecht an der SOFTWARE, so hat der KUNDE die DOKUMENTATION auch dem Dritten auszuhändigen.
23.6. Alle weiteren Rechte an der SOFTWARE, die nicht ausdrücklich eingeräumt werden, insbesondere auch alle Rechte an der Marke und an sonstigem geistigen Eigentum an der SOFTWARE verbleiben bei BOSCH. Bezeichnungen der SOFTWARE, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern und dergleichen dürfen nicht entfernt, verändert oder gelöscht werden.
24. Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des KUNDEN
24.1. Der KUNDE ist dafür verantwortlich, dass seine Hard- und Softwareumgebung den Systemanforderungen der SOFTWARE entspricht; im Zweifelsfall hat er sich vor Vertragsabschluss von BOSCH und/oder von fachkundigen Dritten beraten zu lassen.
24.2. Es ist teilweise möglich, die SOFTWARE zur Beeinflussung oder Steuerung eines elektronischen Systems zu verwenden. Daher darf die SOFTWARE unter Berücksichtigung der Risikoanalyse ausschließlich von qualifiziertem Fachpersonal bedient (und ggf. installiert) werden.
24.3. Der Kunde wird BOSCH über mögliche Fehler in der SOFTWARE ohne unangemessene
Verzögerung. Der KUNDE hat in diesem Zusammenhang auf Verlangen von BOSCH alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der KUNDE gestattet BOSCH den Zugriff auf die SOFTWARE, um die Fehler zu beheben und zu beheben; nach Wahl von BOSCH erfolgt dies entweder vor Ort und/oder abgesetzt.
24.4. Der KUNDE hat die SOFTWARE durch geeignete Maßnahmen gegen den Zugriff unbefugter Dritter zu sichern, insbesondere sämtliche Sicherungskopien der SOFTWARE und der DOKUMENTATION an einem sicheren Ort aufzubewahren.
24.5. BOSCH hat das Recht zu prüfen, ob die SOFTWARE in Übereinstimmung mit dem LIZENZTYP verwendet wird. BOSCH kann hierzu vom KUNDEN Auskunft verlangen und Einsicht in die Bücher und Unterlagen einschließlich der Hard- und Softwareumgebung des KUNDEN nehmen, soweit dadurch Einzelheiten über den Nutzungsumfang der SOFTWARE eingeholt werden können. Zu diesem Zweck wird BOSCH nach vorheriger Ankündigung von mindestens zwei Wochen Zugang zu den Geschäftsräumen des KUNDEN während der normalen Arbeitszeit gewährt. Der KUNDE stellt in einem vernünftigerweise zu erwartenden Umfang sicher, dass das Audit von BOSCH durchgeführt werden kann und wirkt an dem Audit mit. BOSCH verwendet alle Informationen, die es während des Audits erhält, nur zur Überprüfung der Einhaltung des LIZENZTYPS. Der KUNDE kann verlangen, dass das Audit vor Ort von einem zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Beauftragten von BOSCH durchgeführt wird. Die Kosten des Audits gehen ZU Lasten von BOSCH, es sei denn, das Audit zeigt, dass ein LIZENZVERSCHLUSS besteht. In diesem Fall trägt der KUNDE die Kosten des Audits.
24.6. Bei UNTERSCHREITUNG der Lizenzdeckung hat der KUNDE die nicht gezahlte Vergütung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Entdeckung der Unterschreitung gültigen allgemeinen Preisliste für vergleichbare Leistungen zuzüglich pauschaliertem Schadensersatz in Höhe von 10 % des Wertes der SHORT-FALL IN Lizenzdeckung zu ZAHLEN. Der KUNDE kann nachweisen, dass der Schaden geringer war. Darüber hinaus hat der KUNDE jeden SHORT-FALL IN LIZENZSCHUTZ unverzüglich einzustellen.
24.7. Der KUNDE trifft angemessene Vorkehrungen, falls die SOFTWARE ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß funktioniert (z. B. durch tägliche Datensicherung, Fehlfunktionsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse der Datenverarbeitung). Sofern der KUNDE im Vorfeld nicht ausdrücklich etwas anderes angibt, kann BOSCH davon ausgehen, dass eine Sicherung aller Daten des KUNDEN vorliegt, mit denen BOSCH in Kontakt kommen kann.
Ausgabe: Oktober 2023