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Bosch Security and Safety Systems I Germany

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die nachstehend dargelegten Bedingungen (im Folgenden: „AVB“) gelten für Lieferungen und Leistungen, die Bosch Sicherheitssysteme GmbH, Robert-Bosch-Ring 5, 85630 Grasbrunn (im Folgenden: “BOSCH”) gegen ein Entgelt für den KUNDEN (im Folgenden: KUNDE”) erbringt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des KUNDEN finden keine Anwendung; sie werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Dies gilt selbst dann, wenn im Zusammenhang mit einer Bestellung oder in sonstigen Dokumenten des KUNDEN Bezug auf dessen allgemeine Geschäftsbedingungen genommen wird und BOSCH diese in diesem Fall nicht ausdrücklich zurückweist.

1. Gültigkeit

Das Angebot von BOSCH kann innerhalb der darin genannten Frist oder, wenn kein Zeitraum genannt ist, innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum des Angebots angenommen werden, es sei denn, es wird ausdrücklich widerrufen. Jede Bestellung ist für BOSCH erst nach schriftlicher Bestätigung (einschließlich Fax und E-Mail) oder mittels eines automatisierten Systems, z. B. EDI von BOSCH (“Auftragsbestätigung”) verbindlich. Abweichend von dem vorstehenden Satz hängt die Leistungserbringung durch BOSCH davon ab, dass keine Hindernisse bestehen, die auf anwendbare nationale, US-, EU- oder internationale Regeln des Außenwirtschaftsgesetzes oder bestehende Embargos oder sonstige Sanktionen zurückzuführen sind. Der KUNDE stellt alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für Export-, Transport- und Importzwecke benötigt werden.

2. Auftragseingang – Bestätigung - Stornierung

Nach Eingang der Bestellung des KUNDEN stellt BOSCH die Auftragsbestätigung bereit, welche Angaben zu den Produkten, zum Preis, zu Aufschlägen (falls diese anfallen) und zum voraussichtlichen Liefertermin der in der Bestellung aufgeführten Produkte enthält. Der KUNDE darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BOSCH keine Bestellungen oder Auftragspositionen stornieren. Kosten im Zusammenhang mit Auftragsstornierungen (unter anderem Standardartikel oder Artikel aus Einzelfertigung) werden dem KUNDEN in Rechnung gestellt.

3. Preise und Aufschläge

Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Preis für die Produkte der in der veröffentlichten Preisliste von BOSCH angegebene Preis, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger indirekter gesetzlicher Steuern. BOSCH kann die Preisliste ändern und teilt jede derartige Änderung mit, diese Änderungen werden hierdurch bereits vorbehaltlos durch den KUNDEN angenommen.

BOSCH behält sich das Recht vor, Aufschläge zu berechnen, insbesondere einen Zuschlag für Kleinaufträge oder einen Express-(Luft)Frachtzuschlag sowie jeden sonstigen Serviceaufschlag für vom KUNDEN angeforderte Dienstleistungen, wie Kennzeichnen, Verpacken oder Testen.

Beim Lieferbedingung FCA muss der KUNDE die Abholung der Produkte aus dem von BOSCH festgelegten Lager innerhalb von 3 Werktagen nach der Benachrichtigung durch BOSCH, dass die Ware abholbereit ist, veranlassen und umsetzen. Lieferungen gemäß Incoterm FCA, die länger als 2 Wochen in dem Lagerhaus von BOSCH verbleiben, unterliegen einem festgesetzten Aufschlag auf den Gesamtbetrag der Rechnung je angefangenem Zeitraum von 4 Wochen, in dem die Produkte in dem Lagerhaus von BOSCH verbleiben.

Auf jede Bestellung fällt eine Bearbeitungsgebühr als Prozentsatz des Verkaufswertes gemäß FCA an, falls dies im „Vertrag oder in der Konditionsbestätigung“ festgelegt ist.

Die Standard-Frachtgebühren gelten für folgende Transportarten:
Für gefährliche Güter gemäß den Festlegungen der EU-Richtlinie über die Beförderung im Binnenland und den IATA-Gefahrgutvorschriften.

Lieferungen per Luftfracht (basierend auf DAP - Bestimmungsort):
Ein festgelegter Prozentsatz des Verkaufswertes, alle Produkte (ausgenommen gefährliche Güter):
Ein festgelegter Prozentsatz des Verkaufswertes, bei gefährlichen Gütern

Lieferungen per Straßentransport (basierend auf DAP - Bestimmungsort):
Ein festgelegter Prozentsatz des Verkaufswertes
Anmerkung: Bestimmungsorte, die per LKW-Beförderung nicht erreicht werden können, werden per Luftfracht versorgt, und es fallen entsprechende Gebühren an. Hinsichtlich Luftfracht siehe oben.

Lieferung per Seefracht (basierend auf CIF - Bestimmungshafen):
Ein festgelegter Prozentsatz des Verkaufswertes
Für jede Bestellung finden bestimmte Mindestfrachtkosten Anwendung.

Bei Incoterm DAP einigen sich die Parteien auf bestimmte Warenlager, zu denen die Güter geliefert werden. Für andere Bestimmungsorte wird ein Aufschlag erhoben, der in dem jeweiligen Kaufvertrag zu vereinbaren ist.

BOSCH behält sich das Recht vor, alle Sätze zu ändern, um Schwankungen der globalen Kraftstoffpreise jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung zu berücksichtigen; diese Änderung wird hierdurch bereits vorbehaltlos vom KUNDEN angenommen. Alle Kosten gelten immer pro Bestellung.
Wählt der KUNDE die Lieferbedingung FCA, muss verpflichtend ein Auslieferungsnachweis an BOSCH übergeben werden. Als Auslieferungsnachweis ist ein eindeutig identifizierbares Zolldokument zu verstehen, wie z. B. Kopien von Zollunterlagen am Bestimmungsort oder das CMR-Original (unterschrieben vom KUNDEN, vom Spediteur und von BOSCH). BOSCH behält sich das Recht vor, dem KUNDEN eine zusätzliche Gebühr auf den Verkaufswert zu berechnen, falls Zolldokumente nicht bearbeitet und innerhalb von 60 Kalendertagen nach der Exportzollabfertigung zurückgesandt werden. Diese zusätzliche Gebühr ist im „Vertrag oder Konditionsbestätigung“ näher beschrieben.

Für Lieferungen in Deutschland: Der KUNDE übernimmt es, die Transportverpackungen für BOSCH ordnungsgemäß zu entsorgen. Im Gegenzug erstattet BOSCH dem KUNDEN die hierfür angemessenen Entsorgungskosten. Soweit im Einzelfall zwischen dem KUNDEN und BOSCH nichts anderes vereinbart ist, rechnet der KUNDE die angemessenen Entsorgungskosten für Transportverpackungen periodisch nachträglich mit BOSCH ab, auf der Basis von pauschalen Kostensätzen. Die dafür angewandten Kostensätze und die Einzelheiten der Abrechnung teilt der KUNDE BOSCH mit. BOSCH steht es frei, die Entsorgung von Transportverpackungen jederzeit auf eigene Kosten selbst zu übernehmen.

4. Unterlagen

Alle technischen Informationen in Bezug auf Produkte und deren Wartung bleiben Eigentum von BOSCH und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch BOSCH weder genutzt, noch kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder übermittelt werden, es sei denn, sie sollen als Bedienungsanleitungen oder zu Werbezwecken dienen.

Wenn der KUNDE eines oder mehrere der in der nachstehenden (nicht vollständigen) Liste aufgeführten Dokumente oder Bescheinigungen benötigt, berechnet BOSCH Kosten in Form von Dokumentengebühren (pro Bestellung), einschließlich Bearbeitungskosten:

  • Ursprungszeugnis der Handelskammer
  • Durch die Handelskammer beglaubigte Dokumente
  • Durch Konsulat oder Botschaft beglaubigte Dokumente
  • ICIGI- Inspektion und Zertifikat
  • Separate Packliste
  • SASO- oder KUCAS-Zertifikat
  • Versicherungsbescheinigung

5. Handelsklauseln

Es gilt die neueste Version der Incoterms, herausgegeben durch die Internationale Handelskammer (International Chamber of Commerce) (Incoterms®2020). In der Regel ist DAP zwingend vorgeschrieben für innerstaatliche Lieferungen innerhalb der EU und des EWR, während FCA für den Export in Nicht-EU-Staaten verwendet wird.

6. Tests

Die Produkte werden geprüft und, wo dies durchführbar oder gesetzlich vorgeschrieben ist, vor dem Versand einer Standard-Werksprüfung unterzogen. Sind (außerordentliche) Prüfungen im Beisein des KUNDEN oder seines Vertreters erforderlich, müssen diese durch den KUNDEN bei Auftragseingang festgelegt werden und sind, wenn BOSCH zugestimmt hat, vor dem Versand durchzuführen; alle mit derartigen außerordentlichen Tests verbundenen Kosten werden dem KUNDEN in Rechnung gestellt. Kann der KUNDE nach einer Benachrichtigung vierzehn (14) Tage vorher, dass die Produkte bereit zum Testen sind, aufgrund von Verzögerung bei diesen Tests nicht anwesend sein, finden die Tests in Abwesenheit des KUNDEN statt und gelten als in seinem Beisein durchgeführt.

7. Lieferung

7.1 Die Produkte sind so an den KUNDEN zu liefern, wie dies in der jeweiligen Auftragsbestätigung ausgewiesen ist, in welcher der spezifische, auf die Bestellung anwendbare Incoterm aufgeführt ist, unabhängig davon, ob die Produkte von BOSCH an den KUNDEN auszuliefern sind (DAP - genannter Bestimmungsort des KUNDEN oder durch den KUNDEN bei BOSCH abgeholt werden (FCA BOSCH Standort)).

Im Fall von Incoterm FCA musst der KUNDE die Produkte vom BOSCH-Gelände oder von einem anderen, vor der Lieferung gegebenenfalls durch BOSCH mitgeteilten Ort (dem “Abholort”) innerhalb von 3 Werktagen, nachdem BOSCH dem KUNDEN mitgeteilt hat, dass die Produkte bereitstehen, abholen. Nimmt der KUNDE die Produkte nicht entgegen, hat BOSCH das Recht, die Produkte auf Gefahr und Kosten des KUNDEN aufzubewahren, bis die Lieferung stattfindet. Die maximale Aufbewahrungszeit beträgt 30 Kalendertage, nach deren Ablauf die Bestellung nach dem Ermessen von BOSCH storniert werden kann.

Im Rahmen seiner finanziellen Verpflichtung (Bezahlung der Bestellung) und Verantwortung hat der KUNDE BOSCH die Lieferung der Produkte innerhalb von 30 Kalendertagen nach der ursprünglichen Auftragsbestätigung zu ermöglichen. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, wird die Reservierung der Produkte storniert, mit der Folge, dass ein neues Bestell- und Lieferdatum erst bestätigt wird, wenn die vorgenannten Zahlungskriterien erfüllt sind.

7.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird SOFTWARE in der in der DOKUMENTATION genannten Version geliefert oder zum Download bereitgestellt. Der KUNDE ist für die Installation der SOFTWARE verantwortlich. Wird die SOFTWARE zur Verwendung auf einem Datenträger bereitgestellt oder ist diese auf der ZIEL-HARDWARE vorinstalliert, beinhaltet dies möglicherweise nicht die in der DOKUMENTATION genannte Version. Die Lieferverpflichtung von BOSCH ist durch Bereitstellung der Aktualisierung zu erfüllen. Der KUNDE ist verpflichtet, die Aktualisierung auszuführen.

7.3 Ist BOSCH mit der Lieferung in Verzug, hat der KUNDE auf Verlangen von BOSCH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf der Lieferung besteht oder seine anderen gesetzlichen Rechte gemäß den folgenden Regelungen geltend macht:

Bei Verzögerung der Lieferung kann der KUNDE im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, soweit die Verzögerung durch BOSCH zu vertreten ist.
Für Schadenersatzansprüche des KUNDEN wegen Verzögerung der Lieferung gilt Ziff. 11.

Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den KUNDEN unzumutbar.

Der KUNDE darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

8. Gewerbliche Rücksendungen

BOSCH ist nicht verpflichtet, Rücksendungen von Produkten anzunehmen, ausgenommen, ein Produkt ist fehlerhaft, von einem Rückruf betroffen oder vom Kunden nicht in einem Kaufauftrag bestellt worden. Wird die gewerbliche Rücksendung eines Produktes durch BOSCH schriftlich mittels einer Warenrücksende-genehmigung (RMA - Return merchandize authorisation) vereinbart, ist das Produkt in Übereinstimmung mit den Anweisungen von BOSCH zu versenden; alle zurückgesandten Produkte müssen mit vorab vom Kunden bezahlter Fracht und Versicherung verschickt werden und in ihrer ungeöffneten Originalverpackung verstaut sein.

Die Genehmigung für jede gewerbliche Rücksendeanforderung ist 3 Kalenderwochen lang gültig (d. h. 21 Tage nach Erhalt der Rücksendegenehmigungsnummer). Die Produkte müssen wie im Rücksendeformular festgelegt versandt worden sein. Nach diesem Zeitraum läuft die Genehmigung automatisch aus, und zurückgesandte Produkte werden als nicht genehmigte Rücksendungen behandelt.

Auf Verlangen des Kunden kann BOSCH auch den Rücktransport gegen eine Bearbeitungsgebühr für die Rücksendung veranlassen. Alle Transportkosten, einschließlich möglicher Steuern und Abgaben, werden dem KUNDEN in Rechnung gestellt.

Zurückweisungen von Produkten durch den Warenempfänger stellen keine Genehmigungen für gewerbliche Rücksendungen dar. Abgelehnte Produkte werden als nicht genehmigte Rücksendung behandelt. Nicht genehmigte Rücksendungen sind durch den KUNDEN zu bezahlen. Transport, Steuern, Abgaben und alle sonstigen, BOSCH entstandenen Kosten werden dem KUNDEN in Rechnung gestellt.

9. Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis wird fällig zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, z. B. mit Bestätigung einer Einzelbestellung, und ist vor dem Versand/Transport auf das Bankkonto von BOSCH zu überweisen, sofern zwischen BOSCH und dem KUNDEN nichts anders vereinbart ist, z. B. in einem Kaufvertrag oder in einer Konditionsbestätigung. In diesem Fall kann BOSCH bei Bedarf eine Bankbürgschaft oder ein unwiderrufliches Akkreditiv anfordern.

Ein Kreditrahmen setzt sich zusammen aus einer verlängerten Zahlungsfrist in Verbindung mit einem Kreditlimit, welches auf der nachgewiesenen Bonität des KUNDEN basiert. BOSCH kann den vorgenannten Kreditrahmen mittels schriftlicher Mitteilung an den KUNDEN stornieren.

Wenn der KUNDE für den Wert des Kaufvertrages oder der Bestätigung der Einzelbestellung nicht solvent genug ist, jedoch eine verlängerte Zahlungsdauer gewünscht wird, kann dies gegen eine Sicherheitsleistung durch eine Bankzahlungsgarantie oder ein unwiderrufliches Akkreditiv (siehe weiter unten) bereitgestellt werden.

  • Wird eine Rechnung nicht innerhalb der unter Absatz 1 genannten Fälligkeit bzw. gem. einem Kaufvertrag oder Konditionsbestätigung vereinbarten Zahlungsfrist beglichen, ist der KUNDE mit der Zahlung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung durch BOSCH bedarf. Die Auslieferung noch unerledigter oder neuer Bestellungen wird ausgesetzt, bis der KUNDE den fälligen Betrag vollständig bezahlt hat.
  • Im Verzugsfall muss der KUNDE Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bezahlen. Hinzu kommen Verwaltungskosten von mindestens 30, - EUR pro Vorkommnis. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  • Kommt der KUNDE seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach oder ist für BOSCH davon auszugehen, dass eine Zahlung nicht geleistet wird, die gemäß dem Kaufvertrag mit BOSCH fällig ist oder wenn - zuvor oder nach Auftragsbestätigung - Zweifel dahingehend bestehen, dass die Zahlungsfähigkeit des KUNDEN zureichend ist, ist BOSCH berechtigt, seine Verpflichtungen gemäß dem Kaufvertrag auszusetzen, bis der KUNDE eine ausreichende Zahlungsabsicherung für die Erfüllung des Kaufvertrages bereitgestellt hat.
  • BOSCH hat das Recht, Zahlungen auf die ältesten ausstehenden Forderungen anzurechnen.
  • Ist der KUNDE im Zahlungsverzug, hat BOSCH das Recht, die sofortige Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung ausstehenden Forderungen, die feststehen und fällig sind, zu verlangen. Außerdem hat BOSCH dann ebenfalls das Recht, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Dieses Recht wird bei Zahlungsaufschub nicht ausgeschlossen.
  • Der KUNDE hat nur das Recht, Gegenansprüche aufzurechnen und Zahlungen zurückzuhalten, soweit die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder, nachdem sie Rechtsanhängigkeit erlangt haben, entscheidungsreif sind.

Bankgarantie

Die Erfüllung der Verpflichtung des Unternehmens hinsichtlich des Einkaufsvolumens gemäß den Festlegungen im Rahmen einer möglichen gesonderten „Konditionsvereinbarung” ist durch eine Bankbürgschaft einer erstklassigen Bank innerhalb der Europäischen Union abzusichern, die durch das Unternehmen spätestens 10 Tage nach Unterzeichnung des Kaufvertrages (und/oder des bestimmten Kundenauftrages) an Bosch zu übergeben ist. Die Gültigkeit der Bankzahlungsgarantie muss auf die gesamte Laufzeit des Kaufvertrages (und/oder des bestimmten Kundenauftrages), plus 3 Monate, ausgeweitet werden.

Unwiderrufliches Akkreditiv

Für die Erfüllung der Verpflichtung des Unternehmens hinsichtlich eines bestimmten Kundenauftrages/ bestimmter Kundenaufträge bzw. einer Projektvereinbarung muss das Unternehmen innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach Bestätigung des/der besagten bestimmten Kundenauftrages/Kundenaufträge oder Projektvereinbarung ein nicht übertragbares und unwiderrufliches Akkreditiv zugunsten von Bosch vorlegen, bereitgestellt von einer erstklassigen Bank, auf welches die vorherrschenden Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive der Internationalen Handelskammer in Paris Anwendung finden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, muss das Unternehmen alle hierin geschuldeten Beträge in der vereinbarten Währung an Bosch zahlen. Das Akkreditiv muss in bar zahlbar sein und die Bestätigung einer Bank innerhalb der Europäischen Union tragen, die für Bosch akzeptabel ist. Fällt das Lieferdatum in den vorgenannten Zeitraum von einundzwanzig (21) Tagen, muss das Akkreditiv eine Mindestgültigkeit haben, die dem Lieferzeitraum entspricht und auf Verlangen von Bosch verlängert werden. Falls Teillieferungen vereinbart wurden, muss das Akkreditiv anteilige Zahlungen darunter vorsehen.

10. Mängel

10.1 Ansprüche aufgrund von Mängeln sind auf einen Zeitraum von 12 Monaten ab Lieferdatum des Produktes begrenzt (Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß dem anwendbaren Incoterm). Die vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit längere Verjährungsfristen durch zwingende Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind.

10.2 Für die Beschaffenheit des PRODUKTES ist nur die von BOSCH vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellte oder in einem separaten Dokument vereinbarte Beschreibung des PRODUKTES (z. B. in der DOKUMENTATION oder im Katalog) maßgeblich. Dies umfasst insbesondere dessen IT-Sicherheitsmerkmale. Die darin enthaltenen Angaben sind ausschließlich als Leistungsbeschreibungen und nicht als Garantien zu verstehen. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie vor Vertragsabschluss von BOSCH als solche ausdrücklich schriftlich bezeichnet worden ist. Eine weitergehende Beschaffenheit ist nicht geschuldet und ergibt sich insbesondere nicht aus öffentlichen Äußerungen oder Werbung durch Vertriebspartner von BOSCH. BOSCH ist nicht verpflichtet, Dienstleistungen bereitzustellen, die über die Mängelhaftung hinausgehen.

10.3 Folgendes sind keine Sachmängel:

  • Natürlicher Verschleiß;
  • Beschaffenheiten des PRODUKTES oder Schäden an dem oder durch das PRODUKT, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung bzw. ungeeigneter Betriebsmittel, Inbetriebnahme oder Wartung entstehen;
  • Beschaffenheiten des PRODUKTES oder Schäden an dem oder durch das PRODUKT, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund der Nutzung des PRODUKTES außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung und, im Falle von SOFTWARE, durch Virenbefall entstehen;
  • Veränderungen am PRODUKT durch den KUNDEN oder sonstige Dritte, es sei denn, der Mangel steht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung;
  • Fehler in der SOFTWARE, die durch Anwendungsfehler seitens des KUNDEN verursacht wurden und welche bei sorgfältiger Hinzuziehung der DOKUMENTATION hätten vermieden werden können;
  • Fehler, die darauf beruhen, dass die SOFTWARE in einer anderen als der von BOSCH freigegebenen Betriebsumgebung eingesetzt wird oder die auf Mängel der ZIEL-HARDWARE, des Betriebssystems oder der Software anderer Hersteller zurückzuführen sind.

10.4 Tritt ein Sachmangel während des Verjährungszeitraums auf, kann BOSCH den Mangel nach eigenem Ermessen durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines mangelfreien PRODUKTES beheben. Die „Service-Policies“ von BOSCH, erhältlich über www.boschsecurity.com/de/de/support/reparatur-und-austausch/ oder die Kundendienstabteilung, gelten für alle Produkte unter den folgenden Marken: BOSCH, Dynacord, Electro-Voice, RTS und Telex (nachfolgend als “Produkt” bezeichnet).
Ein Mangel der SOFTWARE kann nach dem Ermessen von BOSCH mittels Update/Patch/Bugfix/Upgrade oder durch Aufzeigen eines Workaround (Umgehungslösung) behoben werden; bei letzterem nur soweit, wie dies für den KUNDEN unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Mangels und der Umstände der aufgezeigten Umgehungslösung zumutbar ist. Ziff. 7.2 gilt entsprechend.

Wenn BOSCH Endbenutzern eine freiwillige Produktgarantie gewährt, werden der Garantiezeitraum und die entsprechenden Bedingungen in einer Produktgarantieerklärung beschrieben, die unter www.BOSCHSecurity.com auf den Serviceseiten verfügbar ist.

10.5 Beanstandungen wegen fehlerhaftem Versand und/oder ersichtlicher Schäden sind unverzüglich schriftlich vorzubringen, jedoch in jedem Fall spätestens 7 Werktage nach Eingang der Produkte beim KUNDEN. Sonstige Mängel sind durch den KUNDEN unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Das maßgebliche Datum ist jeweils das Datum des Eingangs der Mängelrüge bei BOSCH. Die Mängelrüge muss eine Beschreibung des Mangels und/oder, bei SOFTWARE, den Zeitpunkt des Auftretens des Mangels sowie die näheren Umstände enthalten. Bei nicht rechtzeitiger Rüge des Sachmangels sind Sachmangelansprüche ausgeschlossen.

11. Haftung

BOSCH haftet auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen (nachfolgend als Schadensersatz bezeichnet) wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nur

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von BOSCH;
  • bei vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • wegen der Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie;
  • bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; wesentliche Pflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrauen darf;
  • aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder
  • aufgrund sonstiger zwingender Haftung.
  • Aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung gemäß den anwendbaren Produkthaftungsregelungen, dabei hat Produkthaftung die Bedeutung der Produkthaftung, wie sie in der Europäischen Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte dargelegt ist.

Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird. Die Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens aus Pflichtverletzungen durch BOSCH entspricht der Höhe der unter der betroffenen Bestellung vom KUNDEN gezahlten Vergütung, maximal jedoch EURO 400.000,00 (vierhunderttausend).

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 11 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo), wegen sonstiger Pflichtverletzungen und wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
Soweit Schadensersatzhaftung BOSCH gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BOSCH.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des KUNDEN ist mit den vorgenannten Regelungen nicht verbunden.
Ungeachtet jeder Vereinbarung gemäß dieser Ziffer ist die maximale Haftung für BOSCH gemäß dem Kaufvertrag auf den Auftragswert begrenzt.

Bei SOFTWARE haftet BOSCH insbesondere nicht für SCHÄDEN, die dem KUNDEN aufgrund von fehlerhafter Bedienung oder nicht dem Verwendungszweck entsprechender Nutzung entstehen.

12. Vertraulichkeit

Der KUNDE erklärt sich bereit, alle Informationen bezüglich technischer, kommerzieller und finanzieller Daten hinsichtlich der Produkte, einschließlich und ohne Einschränkung Software, falls zutreffend, und hinsichtlich vertraulicher Daten des BOSCH-Geschäfts und des Vertrages (zusammen “vertrauliche Informationen”), von denen der KUNDE Kenntnis erhalten kann, jederzeit streng vertraulich zu behandeln und wird auf erste Anforderung alle konkreten vertraulichen Informationen unverzüglich an BOSCH zurückgeben. Der KUNDE erklärt sich bereit, (i) vertrauliche Informationen ausschließlich in dem für die Umsetzung der Vereinbarung erforderlichen Maße zu nutzen und (ii) alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um jede unbefugte Nutzung oder Offenlegung vertraulicher Informationen an Personen und/oder Dritte, die eine solche Offenlegung zur Umsetzung der Vereinbarung nicht benötigen, zu verhindern.

13. Exportkontrolle

Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen. Der KUNDE verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr und Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
BOSCH ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung für BOSCH erforderlich ist zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften. Im Falle einer solchen Kündigung ist die Geltendmachung eines Schadens oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den KUNDEN wegen der Kündigung ausgeschlossen.
Der KUNDE hat bei Weitergabe der von BOSCH gelieferten Produkte (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumente, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) und der von BOSCH erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technische Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten.

14. Kündigungsrecht

14.1 Bei vertragswidrigem Verhalten des KUNDEN, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Bosch unbeschadet sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Rechte berechtigt, den Vertrag nach Versendung einer Inverzugsetzung mit einer angemessenen, dem Kunden gewährten Nachfrist zur Behebung des Mangels zu kündigen.

14.2 BOSCH hat das Recht, den Vertrag ohne Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des Mangels zu kündigen, wenn der KUNDE seine Zahlungen einstellt oder wenn der KUNDE oder ein Dritter zwecks Schuldenbereinigung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens über sein Vermögen beantragt. Bosch ist ebenfalls berechtigt, den Vertrag ohne Gewährung einer Frist zur Behebung des Mangels zu kündigen,

  • wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Unternehmens eintreten sollte oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber Bosch infolgedessen gefährdet ist oder
  • wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

14.3 Der KUNDE hat den Beauftragten von BOSCH nach Erklärung einer solchen Kündigung unverzüglich Zugang zu den Produkten zu gewähren, an denen sich BOSCH das Eigentum vorbehalten hat und diese herausgeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann BOSCH die unter Eigentumsvorbehalt von BOSCH stehenden Produkte zur Befriedigung fälliger Forderungen gegen das Unternehmen auch anderweitig verwerten. Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 14 enthaltenen Bestimmungen nicht eingeschränkt.

14.4 Der KUNDE muss sämtliche Datenträger, Kopien der SOFTWARE einschließlich der Sicherungskopien gemäß Ziff. 23.2 und die zur Nutzung überlassene DOKUMENTATION löschen oder diese zerstören und BOSCH dies auf Nachfrage schriftlich bestätigen.

15. Höhere Gewalt

Im Falle höhere Gewalt (wie nachstehend definiert) muss die dadurch in Verzug befindliche oder geschädigte Partei die andere Partei so bald wie möglich informieren, in jedem Fall jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen nach Beginn solch eines Falles höherer Gewalt, unter Angabe der Art der höheren Gewalt sowie von deren voraussichtlicher Dauer.

Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt oder andere, durch BOSCH nicht zu vertretende Störungen zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen entsprechend.

Besteht der Zustand höherer Gewalt länger als sechzig (60) Tage fort oder ist zu erwarten, dass dieser länger als sechzig (60) Tage anhält, ist die betroffene Partei berechtigt, diesen Vertrag durch einfache schriftliche Mitteilung zu kündigen, ohne dass der anderen Partei Schadensersatzansprüche zustehen. Anderenfalls werden die Rechte und Pflichten der Parteien ausgesetzt, bis diese durch die Parteien schriftlich verlängert wurden.

Als höhere Gewalt gelten Schäden und Verzögerungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse im Sinne von Naturereignissen, wie z. B. Erdbeben und Überschwemmungen, Feuer, Handlungen bzw. Vorschriften oder Verfügungen von Regierungen (de facto oder de jure), einschließlich derjenigen, die Zulieferer betreffen, Terroranschläge und Handlungen, Unruhen, Kriege, Epidemien, Pandemien, Schiffbrüche, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Aussperrungen, Beschränkungen der Energieversorgung oder sonstige Ursachen, ungeachtet dessen, ob sie den oben genannten ähnlich sind oder sich von diesen unterscheiden, ob sie unvorhersehbar sind und außerhalb einer angemessenen Kontrolle der Parteien liegen und die die vollständige oder teilweise Erfüllung von Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag oder dieser Bestellung verhindern. Dies gilt ebenfalls für Arbeitskämpfe, die BOSCH oder deren Zulieferer betreffen. Dies umfasst ebenfalls Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Rohmaterial sowie unzureichende oder verspätete Lieferungen durch Lieferanten aufgrund von höherer Gewalt.

Die Corona-Epidemie hält derzeit weiter an, und ihre Dauer und die Auswirkungen sind für die Parteien nicht vorhersehbar. Weder die Dauer noch die weiteren Folgen der durch die betroffenen Staaten gegen diese Seuche ergriffenen Maßnahmen sind für die Parteien voraussagbar. Vor diesem Hintergrund definieren die Parteien die Corona-Epidemie ausdrücklich als einen Fall höherer Gewalt.

16. Eigentumsvorbehalt

16.1 BOSCH behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Erfüllung aller BOSCH aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch zustehenden Ansprüche vor.

16.2 Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den unter Eigentumsvorbehalt von BOSCH stehenden Produkten erforderlich sind, muss der KUNDE diese Arbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

16.3 Der KUNDE ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung der Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Produkten erwirbt BOSCH zur Sicherung seiner in Ziffer 16.1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der KUNDE schon jetzt an BOSCH überträgt. Der KUNDE hat die dem Eigentumsvorbehalt von BOSCH unterliegenden Produkte als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe des Miteigentumsanteils von BOSCH bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den das Produkt (berechnet nach dem Rechnungsendbetrag einschließlich MwSt.) und das durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Produkt zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung haben.

16.4 Der KUNDE ist zur Weiterveräußerung der Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der KUNDE tritt bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung des Produktes zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten in voller Höhe an BOSCH ab, unabhängig davon, ob das Produkt weiterverarbeitet wurde oder nicht. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der Ansprüche nach Ziffer 16.1. Der KUNDE ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. BOSCH kann die Rechte des KUNDEN nach dieser Ziffer 16.4 widerrufen, wenn der KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber BOSCH nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn der KUNDE die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zu Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt. BOSCH kann diese Rechte des KUNDEN nach dieser Ziffer 16.4 auch widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des KUNDEN eintritt oder einzutreten droht oder wenn der KUNDE zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

16.5 Der KUNDE hat BOSCH auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an welche Parteien die im Eigentums oder Miteigentum von BOSCH stehenden Produkte veräußert wurden und welche Forderungen dem KUNDEN aus der Weiterveräußerung zustehen sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.

16.6 Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum von BOSCH stehenden Produkte oder über die an BOSCH abgetretenen Forderungen ist der KUNDE nicht berechtigt. Der KUNDE muss BOSCH Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der BOSCH ganz oder teilweise gehörenden Produkte oder Forderungen unverzüglich mitteilen. Der KUNDE trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf das Vorbehalts- oder Sicherungseigentum von BOSCH Sicherheitssysteme und zu einer Wiederbeschaffung des Produktes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

17. Geistiges Eigentum

17.1 BOSCH haftet nicht für Ansprüche, die sich aus der (angeblichen) Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (nachfolgend “Schutzrechte”) ergeben, wenn das Schutzrecht im Eigentum des KUNDEN, eines Unternehmens, das dem KUNDEN direkt oder indirekt mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig gehört, bzw. eines Unternehmens, das direkt oder indirekt eine Mehrheit an Aktien oder Stimmrechten beim KUNDEN hält, steht oder stand.

17.2 Für Ansprüche, die sich aus einer (angeblichen) Verletzung von Schutzrechten Dritter ergeben, haftet BOSCH nicht, wenn nicht mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der folgenden Staaten – Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA – veröffentlicht ist.

17.3 Der KUNDE muss BOSCH unverzüglich über bekanntwerdende (angebliche) Schutzrechtsverletzungen und über diesbezügliche Verletzungsrisiken unterrichten und auf Verlangen von BOSCH – soweit möglich – BOSCH die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) überlassen.

17.4 BOSCH ist nach eigenem Ermessen berechtigt, für das ein Schutzrecht verletzende Produkt ein Nutzungsrecht zu erwirken, dieses so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt oder es durch ein das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Austauschprodukt zu ersetzen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem KUNDEN – sofern er BOSCH die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat – die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch BOSCH ein Recht zum Rücktritt zu. Rückgriffsansprüche des KUNDEN gegen BOSCH bestehen nur insoweit, als der KUNDE mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen, z. B. Kulanzregelungen, getroffen hat. BOSCH behält sich das Recht vor, die nach dieser Ziffer 17.4 Satz 1 zur Wahl stehenden Maßnahmen auch dann zu ergreifen, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht mit Rechtskraftwirkung durch ein Gericht festgestellt oder von BOSCH anerkannt ist.

17.5 Ansprüche des KUNDEN sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder er BOSCH nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen unterstützt.

17.6 Ansprüche des KUNDEN sind ferner ausgeschlossen, wenn die Produkte gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des KUNDEN gefertigt wurden oder die (angebliche) Schutzrechtsverletzung aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von BOSCH stammenden Produkt folgt oder die Produkte in einer Weise benutzt werden, die für BOSCH nicht vorhersehbar war.

17.7 Ansprüche aus Schutzrechtsverletzungen verjähren 12 Monate nach dem Leistungsdatum.

17.8 Die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz bei Schutzrechtsverletzungen richtet sich im Übrigen nach Ziffer 11.

17.9 Ziff. 11 gilt entsprechend für die Verjährung von Ansprüchen, die auf einer Verletzung von RECHTEN des geistigen EIGENTUMS beruhen.

18. Reverse Engineering

18.1. Ohne vorherige Zustimmung von BOSCH kann der KUNDE keine Beobachtung, Prüfung, Back Engineering oder Testing (sogenanntes Reverse Engineering) eines von BOSCH für die Nutzung bereitgestellten PRODUKTES durchführen.

18.2. Zusätzlich zu Ziff. 18.1. ist der KUNDE in Bezug auf SOFTWARE nicht berechtigt, vorbehaltlich Ziff. 22.1, deren Programmcode oder Teile davon zu bearbeiten, zu verändern, rückwärts zu entwickeln (reverse engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder den Source Code auf andere Weise festzustellen bzw. abgeleitete Werke der SOFTWARE zu erstellen. Die zwingenden, nicht abdingbaren Bestimmungen der §§ 69d, 69e Urheberrechtsgesetz (UrhG) bleiben hiervon unberührt.

19. Datennutzung und Datenschutz

19.1. BOSCH hat das Recht, soweit dies gesetzlich zulässig ist, alle vom KUNDEN in Verbindung mit der SOFTWARE eingebrachten und erzeugten Informationen, ausgenommen personenbezogene Daten über den Vertragszweck hinaus für beliebige Zwecke, wie beispielsweise statistische, analytische und interne Zwecke zu speichern, zu nutzen, zu übertragen und/oder zu verwerten. Dieses Recht ist unbefristet und unwiderruflich.

19.2. Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, beachtet BOSCH die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz.

20. Sonstige Bestimmungen

20.1. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen, unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für Lücken in den AVB.

20.2. Gerichtsstand ist Stuttgart, Deutschland, (für amtsgerichtliche Verfahren das Amtsgericht in 70190 Stuttgart) oder nach Wahl von BOSCH, das Gericht am Sitz der Betriebsstätte, die den Auftrag ausführt, wenn der KUNDE

  • Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
  • keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder
  • nach Vertragsschluss seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein/ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

20.3. BOSCH ist auch berechtigt, ein Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des KUNDEN zuständig ist, anzurufen.

20.4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen BOSCH und dem KUNDEN gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

20.5. Diese AVB sind sowohl in deutscher als auch englischer Sprache verfügbar und verbindlich. Bei Unstimmigkeiten ist die deutsche Version maßgeblich.

Zusätzliche Bedingungen für SOFTWARE

21. Definitionen

21.1. DOKUMENTATION: Sämtliche Informationen, die notwendig sind, um mit der SOFTWARE bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

21.2. FOSS: Open Source SOFTWARE und Software Dritter unter gebührenfreier Lizenz.

21.3. VERTRAULICHE INFORMATIONEN: Informationen gemäß § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).

21.4. LIZENZTYP: Bestimmt den Umfang der SOFTWARE-Nutzung und die Anzahl der Nutzer. BOSCH unterscheidet zwischen folgenden LIZENZTYPEN:

  • Einzel-/Arbeitsplatzlizenz: die SOFTWARE darf auf einem einzigen ZIEL-HARDWARE-Gerät benutzt werden.
  • Volumen-/Mehrfach-/Multilizenz: eine bestimmte Anzahl an Einzellizenzen.
  • Netzwerk-/Server-/Kopier- oder Floating-Lizenz: die SOFTWARE darf auf einem Netzwerkserver und/oder auf einer beliebigen Anzahl an ZIEL-HARDWARE-Geräten installiert werden, die in das lokale Netzwerk eingebunden sind. In diesem Fall darf die SOFTWARE nur auf einer bestimmten Anzahl von ZIEL-HARDWARE-Geräten und/oder Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt werden.
  • Unternehmenslizenz: die SOFTWARE darf in den vereinbarten Niederlassungen des KUNDEN-Unternehmens genutzt werden.

21.5. LIZENZUNTERDECKUNG: Nutzung der SOFTWARE über das vereinbarte Nutzungsrecht hinaus.

21.6. PRODUKT: WAREN und/oder SOFTWARE.

21.7. SCHADENSERSATZ: Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wie in § 284 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert.

21.8. SCHUTZRECHT: Gewerbliches SCHUTZRECHT oder Urheberrechte Dritter.

21.9. SOFTWARE: Entweder im Lieferumfang von BOSCH enthaltene Stand-alone-Software oder Software, die auf WAREN oder ZIEL-SOFTWARE geflasht wird.

21.10. WAREN: Im Lieferumfang von BOSCH enthaltene Materialpositionen für die Lieferung.

21.11. ZIEL-HARDWARE: WAREN oder ein Kundengerät, auf dem die SOFTWARE installiert ist.

22. Gegenstand der Lizenz/SOFTWARE

22.1. Die Beschreibung der SOFTWARE ist der DOKUMENTATION zu entnehmen, die dem KUNDEN auf Anfrage vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird.

22.2. Die SOFTWARE besteht, soweit möglich, aus dem ausführbaren Programmcode und der zugehörigen DOKUMENTATION in elektronischer Form und einer Installationsanleitung, sofern sich die SOFTWARE nicht selbst installiert. Der Source Code ist vorbehaltlich Ziff. 22.1 nicht Vertragsgegenstand.

22.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die SOFTWARE in der Version, die in der DOKUMENTATION benannt ist, geliefert oder als Download bereitgestellt. Der KUNDE ist für die Installation der SOFTWARE verantwortlich. Wird die SOFTWARE auf einem Datenträger für die Nutzung bereitgestellt oder ist sie auf der ZIEL-HARDWARE vorinstalliert, enthalten diese möglicherweise nicht die in der DOKUMENTATION benannte Version. Die Lieferverpflichtung von BOSCH wird durch Bereitstellung der Aktualisierung erfüllt. Der KUNDE ist verpflichtet, die Aktualisierung vorzunehmen.

22.4 Die gelieferten Produkte enthalten möglicherweise nicht die aktuellste Firmware-Version. Zwecks bestmöglicher Funktionalität, Kompatibilität, Leistung und Sicherheit verpflichtet sich der KUNDE, die gelieferten Produkte vor ihrer Inbetriebnahme auf die aktuellste Firmware-Version zu überprüfen und zu aktualisieren. Bitte befolgen Sie dazu die im Benutzerhandbuch festgelegten Anweisungen. BOSCH übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass die gelieferten Produkte mit veralteter Firmware in Betrieb genommen wurden.

23. FOSS

23.1. Die SOFTWARE enthält möglicherweise FOSS. Eine aktuelle Liste der enthaltenen FOSS und die jeweils geltenden FOSS-Lizenzbedingungen werden dem KUNDEN bei Auslieferung der SOFTWARE zur Verfügung gestellt. Enthält die SOFTWARE eine FOSS-Komponente, wird der Umgang mit einer solchen FOSS-Komponente durch den KUNDEN in erster Linie durch die entsprechende FOSS-Lizenz bestimmt, mit Priorität über entgegenstehende Lizenzbedingungen des angebotenen Produktes oder der zugehörigen Software, zu deren Einhaltung sich der KUNDE verpflichtet. Einige FOSS können eine Ausführung über die bereitgestellten reinen Informationen hinaus erfordern. In einem solchen Fall sind der Abnehmer des KUNDEN und/oder gegebenenfalls der KUNDE berechtigt, diese zusätzliche Open-Source-Ausführung von BOSCH anzufordern. Auf Anfrage stellt BOSCH dem KUNDEN diese zusätzliche Open-Source-Ausführung gemäß Ziff. 23.4 zur Verfügung.

Die Rechte gemäß den FOSS-Lizenzen werden dem KUNDEN gewährt, und falls Sie eine Kopie des Produktes an eine andere Partei weitergeben, gelten die Bedingungen der jeweiligen FOSS-Lizenzen für die Verteilung beinhalteter FOSS (in einigen Fällen bietet die FOSS-Lizenz eine direkte Lizenz vom Autor/Lizenzgeber der FOSS für den Dritten). Bei vielen FOSS-Lizenzen kann BOSCH selbst diese Rechte für den KUNDEN weder gewähren noch erhalten. Die geltenden FOSS-Lizenzen sind über die Internet-Adresse des Anbieters der FOSS verfügbar oder werden auf Anforderung des KUNDEN durch BOSCH bereitgestellt.

23.2. BOSCH behält sich das Recht vor, über Aktualisierungen (einschließlich Updates, Upgrades bzw. Patches oder Bugfixes) oder eine neue Version neue oder aktualisierte FOSS in die SOFTWARE einzubringen. Die entsprechende(n) FOSS-Lizenz(en) wird/werden mit Lieferung der Aktualisierung bereitgestellt. Im Übrigen gilt Ziff. 22.1. entsprechend.

23.3. In der SOFTWARE enthaltene FOSS haben keine Auswirkung auf den Verkaufspreis der SOFTWARE und werden daher ohne Lizenzgebühr oder eine sonstige finanzielle Entschädigung bereitgestellt.

23.4. Über die Erfüllung seiner eigenen, von beinhalteten FOSS herrührenden Lizenzverpflichtungen hinaus erbringt BOSCH keine unterstützenden Dienstleistungen, die der Erfüllung der von beinhalteten FOSS herrührenden Lizenzverpflichtungen des KUNDEN dienen.

23.5. Sofern Softwareprodukte auch von Drittanbietern bereitgestellt werden und diese nicht unter FOSS fallen, behält sich BOSCH das Recht vor, diese gemäß den entsprechenden exklusiven Bedingungen des Drittanbieters zu übergeben. Diese Softwareprodukte dürfen ausschließlich in Verbindung mit dem PRODUKT genutzt werden.

24. Nutzungsrechte

24.1. Bei Lieferung der SOFTWARE erhält der KUNDE das nicht ausschließliche, zeitlich befristete Recht, die SOFTWARE in Übereinstimmung mit dem jeweiligen LIZENZTYP und gemäß den Vorgaben der DOKUMENTATION entsprechend diesen AVB zu nutzen. Die Nutzung ist nur in den vereinbarten Bestimmungsländern zulässig. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist dies das Land, in dem der KUNDE seinen Geschäftssitz hat.

24.2. Der KUNDE darf von der SOFTWARE Sicherungskopien in dem in Ziffer 69d (2) Urheberrechtsgesetz (UrhG) festgelegten Umfang anfertigen und nutzen. Sicherungskopien sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk der Original-SOFTWARE zu versehen, soweit es möglich ist. Der KUNDE unterliegt auch hinsichtlich der Nutzung der Sicherungskopie diesen AVB.

24.3. Der KUNDE darf mit Maßnahmen, die im Einklang mit Ziff. 23.2 sind, nur Dritte beauftragen, die keine Wettbewerber von BOSCH sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger VERTRAULICHER INFORMATIONEN von BOSCH ausgeschlossen ist.

24.4. Stellt BOSCH für den KUNDEN Updates (einschließlich Upgrades, Updates und/oder Patches oder Bugfixes) und/oder eine neue Version der SOFTWARE bereit, unterliegen diese ebenfalls diesen AVB, soweit sie nicht Bestandteil einer gesonderten Vereinbarung sind. Sobald die neue SOFTWARE-Version installiert wurde, enden die Rechte des KUNDEN an der vorhergehenden Version nach einer Übergangsphase von einem Monat. Ziff. 14.4 gilt, wenn die SOFTWARE zurückgegeben wird.

24.5. Der KUNDE darf keine Unterlizenzen vergeben. Der KUNDE darf jedoch unter Erfüllung der folgenden Bedingungen das gewährte Nutzungsrecht an Dritte übertragen, während er die Nutzung durch ihn selbst einstellt:

  • Wurde die SOFTWARE zusammen mit einem ZIEL-HARDWARE-Gerät erworben, darf die SOFTWARE nur in Verbindung mit dieser ZIEL-HARDWARE an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt für Floating-Lizenzen (Ziff. 27.4iii), unter der Bedingung, dass diese durch den KUNDEN nur an Dritte übertragen werden dürfen, wenn sie insgesamt übertragen werden und, falls zutreffend, zusammen mit jedem ZIEL-HARDWARE-Gerät, auf dem die SOFTWARE benutzt werden darf.
  • Der KUNDE muss sicherstellen, dass dem Dritten keine weiteren Nutzungsrechte an der SOFTWARE gewährt werden, als diejenigen, zu denen der KUNDE gemäß diesen AVB verpflichtet ist und dass dem Dritten zumindest die aus den vorliegenden AVB entstehenden Verpflichtungen hinsichtlich der SOFTWARE auferlegt werden. Wird ein Nutzungsrecht an einen Dritten übertragen, ist der KUNDE verpflichtet, dem Dritten alle an den KUNDEN gelieferten oder durch diesen erstellten Kopien auszuhändigen oder diese zu löschen. Überträgt der KUNDE sein Nutzungsrecht an der SOFTWARE, muss der KUNDE ebenfalls die DOKUMENTATION an den Dritten übergeben.

24.6. Alle weiteren, nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte an der SOFTWARE, dies umfasst insbesondere auch sämtliche Rechte an der Handelsmarke und anderem geistigen Eigentum an der SOFTWARE, verbleiben bei BOSCH. Kennzeichnungen der SOFTWARE, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Handelsmarken, Seriennummern und dergleichen dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

25. Mitwirkungs- und Informationspflichten des KUNDEN

25.1. Der KUNDE ist dafür verantwortlich, dass seine Hardware- und Softwareumgebungen den Systemanforderungen der SOFTWARE entsprechen; im Zweifel hat sich der KUNDE vor Vertragsschluss durch BOSCH und/oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.

25.2. Teilweise ist es möglich, die SOFTWARE zur Beeinflussung oder Steuerung eines elektronischen Systems zu benutzen. Daher darf die SOFTWARE unter Berücksichtigung der Risikoanalyse nur durch qualifiziertes Fachpersonal betrieben (und bei Bedarf installiert) werden.

25.3. Der KUNDE wird BOSCH über mögliche Fehler der SOFTWARE unverzüglich informieren. In diesem Zusammenhang sind vom KUNDEN auf Anfrage von BOSCH alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der KUNDE gewährt BOSCH zwecks Fehlersuche und Fehlerbehebung Zugang zur SOFTWARE; nach Wahl von BOSCH erfolgt dies vor Ort und/oder mittels Fernzugriff.

25.4. Der KUNDE muss die SOFTWARE durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern, insbesondere durch Verwahren sämtlicher Sicherungskopien der SOFTWARE und der DOKUMENTATION an einem sicheren Ort.

25.5. BOSCH ist berechtigt zu prüfen, ob die SOFTWARE in Übereinstimmung mit dem LIZENZTYP verwendet wird. Zu diesem Zweck darf BOSCH vom KUNDEN Auskunft verlangen und Einsicht in die Bücher und Unterlagen, sowie die Hardware- und Softwareumgebung des KUNDEN nehmen, soweit sich hieraus Angaben über den Umfang der Nutzung der SOFTWARE ergeben. Hierfür ist BOSCH zu den üblichen Geschäftszeiten nach einer Ankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen Zutritt zu den Geschäftsräumen des KUNDEN zu gewähren. Der KUNDE wird in zumutbarem Umfang dafür zu sorgen, dass die Überprüfung durch BOSCH durchgeführt werden kann und bei der Überprüfung mitwirken. BOSCH wird alle bei der Überprüfung ihm zur Kenntnis gelangten Informationen nur für Zwecke der Prüfung der Übereinstimmung mit dem LIZENZTYP verwenden. Der KUNDE kann verlangen, dass die Überprüfung vor Ort durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Beauftragten von BOSCH erfolgt. Die Kosten der Überprüfung sind durch BOSCH zu tragen, es sei denn, die Überprüfung ergibt, dass eine LIZENZUNTERDECKUNG vorliegt. In diesem Fall trägt der KUNDE die Kosten des Audits.

25.6. Im Falle einer LIZENZUNTERDECKUNG muss der KUNDE die nicht entrichtete Vergütung auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt, wenn die Unterdeckung festgestellt wird, gültigen allgemeinen Preisliste für vergleichbare Leistungen bezahlen, zuzüglich eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von 10 % des Wertes der LIZENZUNTERDECKUNG. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem KUNDEN unbenommen. Zudem muss der KUNDE unverzüglich jede LIZENZUNTERDECKUNG einstellen.

25.7. Der KUNDE hat angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die SOFTWARE ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß funktioniert (z. B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). Soweit der KUNDE nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf BOSCH davon ausgehen, dass alle Daten des KUNDEN, mit denen BOSCH in Berührung kommen kann, gesichert sind.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen